Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer ihrer körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig, da der Disstress (nicht mehr gleich leistungsfähig wie vor dem Krankheitsausbruch zu sein) bei ihr zu einer Schmerzexazerbation mit konsekutiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Weiter legte Dr. G dar, zum Untersuchungszeitpunkt (2.7.2008) erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis nicht. Im klinischen Untersuch wirke sie nicht depressiv.