Ihre Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG bzw. Art. 49 Abs. 3 aIVV kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (BG-Urteil I 143/07 vom 14.9.2007 E. 3.3 mit Hinweisen sowie nunmehr BG-Urteil 8C_756/2008 vom 4.6.2009 E. 4.4 = SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153).