Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 E. 5.3.2 mit Hinweis). f) Der Regionalärztliche Dienst (RAD) hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Bei seinen Eintragungen im Verlaufsprotokoll handelt es sich demnach um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (vgl. ferner Art. 49 Abs. 3 aIVV in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Solche Berichte sind weder medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.