{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:47", "Checksum": "f50aa587ec7b1ca8de7653c13fc6b3d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n qualifiziert. Ihre Ressourcen gestatten eine Fähigkeit zur Willensanspannung und damit zu einer Schmerzüberwindung im Ausmass von 50%. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten erfüllt gemäss vorstehender Beweiswürdigung die Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden. Es ist umfassend und in seinen Schlussfolgerungen begründet, namentlich auch hinsichtlich der Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen. Ihm kommt volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abzustellen ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine leidensangepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Aus psychiatrischer Sicht ist ihr dies im Umfang von 50% zumutbar, wie dies mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Dieses Zumutbarkeitsprofil bildet die Grundlage für die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades. 6. - Bei diesem Ergebnis ist ein neuer Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG durchzuführen und die Invalidenrente festzusetzen. Da die Wartezeit im Juli 2007 abgelaufen ist, muss der Einkommensvergleich für das Jahr 2007 - dem Jahr des Rentenbeginns - und nicht für das Jahr 2006 gemäss Verfügung vom 22. Januar 2009 vorgenommen werden. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2009 an die IV-Stelle zurückzuweisen. |"}