{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. 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Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n intermittierend zwei- bis dreimal wöchentlich auftretende Migräne angegeben hatte, der Neurologe Dr. F in seinem Teilgutachten vom 24. August 2008 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber bloss eine chronifizierte Migräne mit zweimal monatlichen Attacken erwähnte, welche gut durch Zomic coupiert werden könnten. Insofern trifft die Darstellung des RAD zu, dass neben der andauernden somatoformen Schmerzstörung keine chronische somatische Begleiterkrankung besteht und auch eine ausgewiesene Komorbidität im Sinne einer relevanten objektivierbaren Pathologie von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu verneinen ist, zumal unbestrittenermassen auch keine Depression vorliegt. Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliegt und damit nicht von einem Verlust der sozialen Integration im Verlauf der psychischen Erkrankung gesprochen werden kann. Zeitweise finanzielle Schwierigkeiten und Arbeitslosigkeit stellen rechtsprechungsgemäss IV-fremde Gesichtspunkte dar, ebenso wie der Migrationshintergrund, welcher einen IV-rechtlich nicht relevanten sozio-kulturellen Aspekt darstellt. Eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur gilt nicht als Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende willensmässige Unüberwindbarkeit von Schmerzen. Damit sind drei der Foersterschen Kriterien zu verneinen (psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankung, Verlust der sozialen Integration infolge sozialen Rückzugs) und diese drei Gesichtspunkte sprechen für die Überwindbarkeit der Schmerzen. c) Anders verhält es sich bezüglich der weiteren Foersterschen Kriterien. Dr. G bejaht einen hohen primären Krankheitsgewinn der Versicherten. Sicherheit und Geborgenheit seien für sie wichtige Werte zur Stabilisation des psychischen Gleichgewichts. Als kranke Frau erhalte sie diese Gefühle von den Familienmitgliedern, die sich sehr um sie kümmerten. So könne sie auch ihr Selbstbild aufrechterhalten, eine im Prinzip immer noch sehr lebenstüchtige Frau zu sein, wenn die Krankheit nicht wäre. Dass dieses Kriterium des ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns, aber auch eines sekundären Krankheitsgewinns zufolge vermehrter Zuwendung und Unterstützung (BGE 130 V 359) zu bejahen ist, wird vom RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 nicht bestritten, wobei er sich dazu überhaupt nicht äussert. Ferner hat sich nach der Beurteilung von Dr. G gestützt auf die Aktenlage der Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Denn die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen haben gemäss Beurteilung von Dr. G keine befriedigenden Ergebnisse ergeben. Somit ist auch das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter Symptomatik erfüllt, wie Dr. G ausführte und wozu sich der RAD ebenfalls nicht äusserte. Schliesslich liegen nach dem Gesagten auch unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen vor, weshalb Dr. G auch das entsprechende Kriterium bejaht, was vom RAD ebenfalls nicht bestritten wurde, ohne dass er sich dazu äusserte. Somit sind drei Foerster-Kriterien erfüllt (Krankheitsgewinn, mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik und unbefriedigende Behandlungsergebnisse). Diese drei Kriterien wiegen gemäss Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. G in Würdigung der Gesamtsituation derart schwer, dass sie in differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien auf eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen schliessen lassen. Diese graduelle Gewichtung und Bewertung im Sinne eines Mittelweges lässt sich damit begründen, dass drei Kriterien für und drei gegen die Annahme einer zumutbaren Willensanstrengung bezüglich der Schmerzüberwindung sprechen. Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 die Auffassung vertritt, die meisten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt, kann ihm nach der vorstehenden differenzierenden Erwägung nicht beigepflichtet werden. Er macht es sich auch zu einfach, indem er die Kriterien, welche gegen den von ihm eingenommenen Standpunkt sprechen, schlicht unerwähnt lässt. Dies stellt keine ausgewogene, sachgerechte und angemessene Anwendung der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Schmerzen dar. d) Diese Gesamtbeurteilung führt zur Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit von 50%, entsprechend der von den MEDAS-Gutachtern Dr. D und Dr. E vorgenommenen Gesamtwürdigung. Sie bejahten relevante Beschwerden psychischen Ursprungs. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihrer Beurteilung an psychischen Störungen, vor allem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage dissoziativer Persönlichkeitsanteile. Gemäss der \"dimensionalen\" Betrachtungsweise, welche als die im vorliegenden Fall zu bevorzugende differenziertere Methode Platz zu greifen hat, kann die Beschwerdeführerin ihr ausgeprägtes Schmerzverhalten durch entsprechende Willensanstrengung zumutbarerweise zum Teil überwinden. Denn sie verfügt noch über gute persönliche Ressourcen, und die dissoziative Störung wurde als nicht sehr ausgeprägt"}