{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:47", "Checksum": "f50aa587ec7b1ca8de7653c13fc6b3d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n einer ihrer körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Auf diese begründete und nachvollziehbare Einschätzung der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% ist deshalb abzustellen. Dabei sind nach der Beurteilung von Dr. G sowohl die Persönlichkeitsanteile als auch die dissoziativen Elemente im Rahmen einer psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Behandlung nicht derart beeinflussbar, dass mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. e) Auch der RAD anerkennt in seiner Stellungnahme gemäss Protokolleintrag vom 12. Dezember 2008 das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Dabei geht er davon aus, dass laut MEDAS-Gutachten die Überwindbarkeit der Schmerzen nach den Foerster-Kriterien verneint und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Arbeit in der Höhe von 50% postuliert werde. Dem könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werden. Zu prüfen sei, ob eine Unüberwindbarkeit der Schmerzen vorliege und der Versicherten tatsächlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise zuzumuten sei. Festzuhalten sei jedoch, dass ausser der somatoformen Schmerzstörung keine erhebliche psychische Krankheit angegeben werde. Persönlichkeitsanteile und -strukturen seien nicht ausschlaggebend und nicht als eigenständige Krankheit anzusehen. Sie würden keiner psychiatrischen ICD-10-Diagnose entsprechen. Die Versicherte sei nicht depressiv, wie ausdrücklich angemerkt werde. Es bestehe auch sonst keine relevante objektivierbare Pathologie. Die Versicherte zeige ein ausgeprägtes Schmerzverhalten und es würden vorwiegend die subjektiven Angaben dargelegt. Eine schwerwiegende chronische somatische Begleiterkrankung bestehe nicht, anders als vom psychiatrischen Experten Dr. G behauptet. Es liessen sich wiederholt keine schwerwiegenden objektiven Pathologien, die über ein durchaus altersentsprechendes Ausmass hinausgehen, vorweisen. Die Adipositas per magna könne nicht als chronische und IV-relevante Begleiterkrankung angesehen werden. Die Versicherte zeige keinen sozialen Rückzug. Wenige Tätigkeiten erledige sie selbständig. Der psychiatrische Gutachter sehe die auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur als erfüllt an und bejahe zumindest die teilweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung. Es sei richtig, dass die prämorbide Persönlichkeitsstörung als Prognosekriterium von Foerster 1996 angesehen und veröffentlicht worden sei. Jedoch sei in BGE 130 V 352 dieses Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit nicht herangezogen worden. Vielmehr sei das Bundesgericht damals nur (neben den bekannten anderen Faktoren) auf die ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eingegangen. Eine Komorbidität werde vorliegend aber klar verneint. Insgesamt sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einer Unüberwindbarkeit auszugehen. Die meisten der Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. So bestehe keine Komorbidität, keine chronische somatische Begleiterkrankung, kein sozialer Rückzug usw. 5. - a) Gemäss BGE 130 V 352 vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Die Voraussetzungen, unter denen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt, ist in BGE 130 V 353 E. 2.2.3 umschrieben (vgl. E. 2e). b) Zutreffend ist die Bemerkung des RAD, dass die prämorbide Persönlichkeitsstruktur im obgenannten Grundsatzurteil gemäss BGE 130 V 353 E. 2.2.3 nicht als Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit von Schmerzen herangezogen wurde. Zutreffend ist weiter die Feststellung, dass Persönlichkeitsanteile und -strukturen nicht als eigenständige Krankheit anzusehen sind und mithin keiner psychiatrischen ICD-10-Diagnose entsprechen. Immerhin ist aber zu beachten, dass dissoziative Persönlichkeitsanteile und die von Dr. G diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur gemäss ICD-10 Z73.1 bei der Genese der Schmerzstörung eine Rolle spielen (Teilgutachten Dr. G vom 11.7.2008 S. 11). Zudem führt eine solche Persönlichkeitsstruktur zu Problemen, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung verbunden sind (vgl. Überschrift Z73), und sie gilt als ein Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst (vgl. Kapitel XXI). Insofern ist die Darstellung des RAD zu relativieren, dass neben der somatoformen Schmerzstörung keine relevante objektivierbare Pathologie bestehe. Zutreffend ist die weitere Feststellung des RAD, dass eine schwerwiegende chronische somatische Begleiterkrankung nicht besteht. Es lassen sich keine schwerwiegenden objektiven Pathologien, die über ein altersentsprechendes Ausmass hinausgehen, belegen. Die von Dr. G angegebene Adipositas per magna mit Hypertonie gilt rechtsprechungsgemäss nicht als IV-relevante chronische Begleiterkrankung (vgl. BGE 130 V 358 E. 3.3.2). Bei der von ihm weiter erwähnten Migräne ist zu beachten, dass die Versicherte zwar gemäss Anamnese im Bericht des Neurologen Dr. I vom 18. Juni 2003 eine seit Jahren"}