{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. 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Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Regression gekommen, nicht aber zu einem totalen Verlust der sozialen Integration. Wohl habe sie persönliche Interessen verloren, aber es sei nicht zu einem sozialen Rückzug auf allen Ebenen gekommen. Nach wie vor sei sie auch in der Lage, soziale Kontakte ausserhalb der Familie zu pflegen. Bei ihr bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn. Als kranke Frau erhalte sie von den Familienangehörigen, die sich sehr um sie kümmern, die Gefühle von Sicherheit und Geborgenheit, für sie wichtige Werte zur Stabilisation des psychischen Gleichgewichts. Der Krankheitsverlauf habe sich in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen hätten keine befriedigenden Ergebnisse ergeben. Auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts hin erläuterte der Psychiater die getroffene Unterscheidung zwischen einer \"kategorialen\" und einer \"dimensionalen\" Betrachtung dahingehend, dass es bei einer \"kategorialen\" Betrachtung um eine rein numerische Betrachtung gehe. Dabei werde einfach überprüft, welche Kategorien erfüllt seien und welche nicht. Bei einer \"dimensionalen\" Betrachtung werde der Schweregrad beurteilt, d.h., ein Kriterium könne voll, teilweise oder andeutungsweise erfüllt sein. Die Bewertung der Foersterschen Kriterien unter Einbezug der \"dimensionalen\" \"Dimensionen\" würde eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwindung der Schmerzen zulassen als bei rein \"kategorialen\". Dr. G führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2008 weiter aus, bei der Versicherten handle es sich um eine prämorbid auffällige Persönlichkeit mit - wie bereits gesagt - psychosomatischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen. Nach seiner Beurteilung seien die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllt. Bei der Genese der Schmerzstörung würden die dissoziativen Persönlichkeitsanteile und die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) mit psychosomatischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen, das dysfunktionale Coping und der emotionale Disstress, evoziert durch die erlebte Armut während der Kindheit und Jugendzeit und die materiellen und zwischenmenschlichen Verluste während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien eine Rolle spielen. Es sei keine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer Depression diagnostizierbar. Als Persönlichkeit habe sich die Versicherte im Rahmen der Schmerzerkrankung leicht verändert. Im Rahmen einer dissoziativen Störung sei es zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Regression gekommen. Seit 1988 leide sie unter einer Migräne und einer Adipositas per magna mit Hypertonie. Gemäss Anamnese im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2008 handle es sich um eine seit Jahren intermittierend zwei- bis dreimal pro Woche auftretende Migräne mit Halbseitenkopfschmerz hämmernder Natur, begleitet von Augenflimmern, Nausea und Erbrechen. Dr. G bejaht deshalb das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung. Sodann besteht nach der Beurteilung von Dr. G bei der Versicherten ein hoher primärer Krankheitsgewinn. Sicherheit und Geborgenheit seien für sie wichtige Werte zur Stabilisation des psychischen Gleichgewichts. Als kranke Frau erhalte sie diese Gefühle von den Familienmitgliedern, die sich sehr um sie kümmerten. So könne sie auch ihr Selbstbild aufrechterhalten, eine im Prinzip immer noch sehr lebenstüchtige Frau zu sein, wenn die Krankheit nicht wäre. Ferner hat sich nach der Beurteilung von Dr. G gestützt auf die Aktenlage der Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Denn die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen hätten keine befriedigenden Ergebnisse ergeben. Damit sind nach der Beurteilung von Dr. G fünf Kriterien gemäss Erwägung 2e erfüllt: chronische körperliche Begleiterkrankung, hoher primärer Krankheitsgewinn, chronifizierter Krankheitsverlauf, mehrjährige Krankheitsdauer mit stabiler Symptomatik und unbefriedigende Behandlungsergebnisse. Bei einer kategorialen Betrachtung ist - wie bereits dargelegt - nach Auffassung von Dr. G die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu verneinen und bei einer dimensionalen Betrachtung eher zu bejahen, da die Versicherte über gute persönliche Ressourcen verfüge und die dissoziative Störung nicht sehr ausgeprägt sei. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist der \"dimensionalen\" Betrachtungsweise der Vorzug vor der \"kategorialen\" Betrachtungsweise zu geben, weil erstere eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zulässt, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. Auch diese graduelle differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung der Schmerzüberwindung erfolgt in Anwendung und Nachachtung der von der Rechtsprechung (E. 2e) formulierten Kriterien und wird den konkreten Umständen des vorliegenden Falles am besten gerecht. Aus dieser Sicht leuchtet auch die Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten ein, wonach die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in"}