{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. 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Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 E. 5.3.2 mit Hinweis). f) Der Regionalärztliche Dienst (RAD) hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Bei seinen Eintragungen im Verlaufsprotokoll handelt es sich demnach um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (vgl. ferner Art. 49 Abs. 3 aIVV in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Solche Berichte sind weder medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG bzw. Art. 49 Abs. 3 aIVV kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (BG-Urteil I 143/07 vom 14.9.2007 E. 3.3 mit Hinweisen sowie nunmehr BG-Urteil 8C_756/2008 vom 4.6.2009 E. 4.4 = SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153). 4. - a) Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2008 von Dr. D, Innere Medizin FMH, und Dr. E, Rheumatologie FMH, enthält eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte, namentlich eine Übersicht über die medizinischen Unterlagen, eine Wiedergabe der Berichte über die berufliche und psychosoziale Situation und eine Familienanamnese, eine Sozial- und Berufsanamnese sowie eine persönliche Anamnese, ferner eine Darstellung der jetzigen Leiden und Klagen sowie eine systematische Anamnese. Alsdann werden die jetzige Behandlung und die erhobenen Befunde wiedergegeben sowie die durchgeführten Konsilien zusammengefasst (rheumatologisches Konsilium von Dr. E vom 9.7.2008, neurologisches Konsilium von Dr. F, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2.7.2008, psychiatrisches Konsilium von Dr. G, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2.7.2008). Es folgen eine zusammenfassende Beurteilung, die Diagnosen mit und ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Beantwortung der Fragenkataloge. b) Der Rheumatologe Dr. E stellte folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie Insertionstendopathie der Plantaraponeurose am Calcaneus links mit/bei plantarem Fersensporn. Nach seiner Beurteilung sei die angestammte, praktisch ausschliesslich stehend-gehende Tätigkeit (langjährige Serviceangestellte) mit vermehrter Belastung bezüglich Heben und Tragen von Lasten ungeeignet und nicht weiter zumutbar. Ungünstig sei bei dieser Tätigkeit zudem die Unregelmässigkeit des Arbeitseinsatzes mit einer sehr belastenden langen Sommerzeit und einer kürzeren Ferienzeit in den Wintermonaten gewesen. Eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar, dies bei voller zeitlicher Präsenz ohne Leistungseinbusse. Dass ihr eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar wäre, sei bereits im Gutachten von Dr. H vom 22. Juni 2007 festgehalten worden. c) Der Neurologe Dr. F stellte aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe aus seiner Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für sitzende/wechselnde Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten im Servicebereich. d) Der Psychiater Dr. G stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bei deren Genese dissoziative Persönlichkeitsanteile und die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) mit psychosomatischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen eine wichtige Rolle spielen würden. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer ihrer körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig, da der Disstress (nicht mehr gleich leistungsfähig wie vor dem Krankheitsausbruch zu sein) bei ihr zu einer Schmerzexazerbation mit konsekutiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Weiter legte Dr. G dar, zum Untersuchungszeitpunkt (2.7.2008) erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis nicht. Im klinischen Untersuch wirke sie nicht depressiv. Auch seien keine Anhedonie und keine schweren affektiven oder kognitiven Einschränkungen objektivierbar, die für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sprechen würden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei von keiner Komorbidität begleitet. Ferner hielt Dr. G fest, bei einer kategorialen Betrachtung sei die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu verneinen. Bei einer dimensionalen Betrachtung sei diese aber eher zu bejahen, da die Beschwerdeführerin über gute persönliche Ressourcen verfüge (sie sei immer noch in der Lage, sozial auf Menschen einzugehen) und die dissoziative Störung nicht sehr ausgeprägt sei. Weiter führte Dr. G aus, im Rahmen der dissoziativen Störung"}