{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:47", "Checksum": "f50aa587ec7b1ca8de7653c13fc6b3d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1964 geborene A meldete sich wegen verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule im Nacken- und Lendenbereich sowie verminderter Belastbarkeit der Füsse (rechts mehr als links) am 27. September 2007 bei der Invalidenversicherung für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und den Rentenbezug an. Sie arbeitete von 1983 bis 2006 im Service eines Schiffsgastronomie-Unternehmens. Die IV-Stelle holte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und gewährte der Versicherten am 29. November 2007 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung. Diese Bemühungen der Arbeitsvermittlung wurden in der Folge eingestellt. Im Auftrag der B Versicherung wurde am 9. Mai 2008 bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Nach Einholen eines Verlaufsberichts bei Dr. C, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 16. Mai 2008 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, womit sie die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei zwar seit 26. Juli 2006 in ihrer Arbeitstätigkeit erheblich eingeschränkt und die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten sei ihr aber im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage im Berechnungsjahr 2006 17%. Das MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2008 wurde vom Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle am 28. Oktober 2008 eingereicht. Am 22. Januar 2009 erliess die IV-Stelle die rentenablehnende Verfügung einerseits mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung. Anderseits nahm die IV-Stelle Stellung zu den Einwänden der Versicherten. (...) Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - e) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; \"Flucht in die Krankheit\"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (zum Ganzen BGE 131 V 50f.). Geht es um eine mögliche psychiatrische Erkrankung, die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zeitigen könnte, ist eine fachärztliche Beurteilung durch einen Psychiater unerlässlich. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der"}