{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-81_2010-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4699", "Checksum": "b4974ae6da5f280e21c747ff2ea4f076"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 81", "2010 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:47", "Checksum": "f50aa587ec7b1ca8de7653c13fc6b3d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien.\r\nEine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 20.05.2010 |\n| Fallnummer: | S 09 81 |\n| LGVE: | 2010 II Nr. 31 |\n| Leitsatz: | Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien. Eine \"dimensionale\" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}