Dies gilt namentlich für die Rüge der hinreichenden Sachverhaltsabklärung bzw. in Bezug auf den Einwand, das Leiden sei aufgrund des bereits vorhandenen Gutachtens bereits erstellt. 7. - (...) 8. - Zusammenfassend und in Würdigung der genannten Umstände ist festzuhalten, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt. Die IV-Stelle war nicht gehalten, über das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin eine Zwischenverfügung zu erlassen. Darüber hinaus wird auf die Einwände materiell-rechtlicher Art nicht eingetreten. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen wird. |