Die erneute Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfinden wird, bildet keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: Kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes). 6. - Soweit die Beschwerdeführerin Einwände materieller Art gegen die Begutachtung vorträgt, ist auf die Beschwerde im Lichte der mit BGE 132 V 93 ergangenen Rechtsprechung ebenfalls nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Rüge der hinreichenden Sachverhaltsabklärung bzw. in Bezug auf den Einwand, das Leiden sei aufgrund des bereits vorhandenen Gutachtens bereits erstellt.