5. - Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Diese sind nicht im vorliegenden Verfahren vorzubringen, sondern vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erlassenden materiellen Verfügung. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die üblichen Untersuchungen, namentlich einer MEDAS, ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2). Die erneute Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfinden wird, bildet keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: