Der Presseartikel vom 26. September 2006 liegt immerhin bereits zweieinhalb Jahre zurück und die darin genannten Vorwürfe konnten offenbar nicht erhärtet werden. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich keine Weisungsabhängigkeit der Experten einer Begutachtungsinstitution besteht (BGE 123 V 175), wovon beim ABI auszugehen ist, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Institution der IV-Stelle gegenüber in irgendeiner Art weisungsgebunden oder sonst wie untergeordnet wäre. 5. - Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit.