Eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Auch wenn im vorliegenden Verfahren über das Ablehnungsbegehren nicht materiell zu entscheiden ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass den vorgetragenen Einwendungen ohnehin kaum Erfolg beschieden wäre. Der Presseartikel vom 26. September 2006 liegt immerhin bereits zweieinhalb Jahre zurück und die darin genannten Vorwürfe konnten offenbar nicht erhärtet werden.