Zusammenfassend ist in Würdigung der genannten Umstände festzuhalten, dass der Anordnung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zukommt. Da die Namen der begutachtenden Ärzte noch nicht bekannt sind und die Beschwerdeführerin in diesem Sinne noch keine gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe substanziiert vortragen konnte, war die IV-Stelle auch nicht gehalten, eine Verfügung zu erlassen. Eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.