Gleiches gilt in Bezug auf die gegen den Geschäftsführer des ABI vorgebrachten Bedenken, vor allem da noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung der Beschwerdeführerin teilnehmen wird. Die Auffassung, welches das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im genannten Entscheid vertrat, kann vorliegend nicht geteilt werden. b) Zusammenfassend ist in Würdigung der genannten Umstände festzuhalten, dass der Anordnung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zukommt.