VwVG nichts zu ändern. Diese Bestimmung betont vielmehr das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, was - wie soeben dargelegt - bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2008/5 vom 25. September 2008 nichts. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin die an der Begutachtung teilnehmenden Ärzte noch gar nicht mitgeteilt werden konnten. Erst wenn dies geschieht, wird sie in der Lage sein, konkrete Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe vorzutragen.