Dies wäre zwar wünschenswert, im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS aber aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat daher entschieden, dass die MEDAS zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt gibt. Allfällige Einwendungen wird die versicherte Person erst dann gegenüber der IV-Stelle vortragen können.