Vielmehr stehen diese noch nicht fest und sind durch das ABI zu bezeichnen. Wesentlich ist, dass die Informationsrechte der versicherten Person gewahrt werden, damit sie ihre Ablehnungsgründe beizeiten geltend machen kann. Diesbezüglich legt BGE 132 V 385 E. 8.4 und E. 9 das Vorgehen fest. Danach hat die Namensnennung der Gutachter nicht gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen. Dies wäre zwar wünschenswert, im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS aber aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel.