Demnach könne auch nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Zudem handle es sich beim ABI um eine unabhängige und unparteiische Gutachterstelle, die nicht als Ganzes abgelehnt werden könne, da sich die Ablehnungsgründe nach Art. 44 ATSG ausschliesslich gegen natürliche Personen richteten. Schliesslich bringt die IV-Stelle vor, bei objektiver Betrachtung sei kein persönliches Interesse oder eine anderweitige Befangenheit der Ärzte des ABI ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verweise einzig auf das inzwischen infolge Fehlens von Tatbeständen eingestellte Verfahren.