E. 6.3 bis 6.5 mit zahlreichen Hinweisen; EVG-Urteil I 311/04 vom 23.3.2006 E. 4.1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 108f. E. 6.5 ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen Einwendungen von Parteien gegen Sachverständige formeller Natur und solchen materieller Natur. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, den Sachverständigen wegen persönlicher Interessen oder Befangenheit als nicht unabhängig erscheinen zu lassen. Sie sind in der Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln.