ATSG dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung, die namentlich dann erfüllt ist, wenn sich die Behörde ausdrücklich oder stillschweigend weigert, ein Verfahren an die Hand zu nehmen. b) (Es folgen Ausführungen zur Abklärungs- und Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht) Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die Beurteilung von (gemäss Art.