folgen Ausführungen zum Verfügungsbegriff, zum formlosen Verfahren, zur Anfechtung von Verfügung mittels Einsprache und Beschwerde) Laut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Das mit einer derartigen Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BG-Urteil 8C_453/2008 vom 12.12.2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung.