Im Hinblick auf die Rüge der Rechtsverweigerung gilt es somit zu prüfen, ob die IV-Stelle eine solche begangen hat. Unmassgeblich ist dabei, dass der Anordnung einer medizinischen Begutachtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zukommt. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die IV-Stelle durch die vorgebrachten Ablehnungs- und Ausstandsgründe gehalten gewesen wäre, eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen. 2. - a) (Es folgen Ausführungen zum Verfügungsbegriff, zum formlosen Verfahren, zur Anfechtung von Verfügung mittels Einsprache und Beschwerde)