Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund der summarischen Prüfung kann nicht zum Vornherein gesagt werden, die IV-Stelle wäre rechtlich nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen verweist, worin eine solche Pflicht in einem ähnlichen Fall bejaht worden ist. Es rechtfertigt sich daher, die streitige Frage näher zu beleuchten. Im Hinblick auf die Rüge der Rechtsverweigerung gilt es somit zu prüfen, ob die IV-Stelle eine solche begangen hat.