Erkennt die Beschwerdeinstanz bereits aufgrund einer summarischen Prüfung, dass keine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht, wird sie das Beschwerdeverfahren durch Nichteintreten beenden. Tritt sie hingegen auf die Beschwerde ein, wird einerseits das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern der Verfügung sowie die Anfechtbarkeit der Verfügung Thema der materiellen Prüfung sein (zum Ganzen Müller, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 9 zu Art. 46a). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist auf die Beschwerde einzutreten.