Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen geprüft, ob die Beschwerdeführerin plausibel macht, dass die säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Erkennt die Beschwerdeinstanz bereits aufgrund einer summarischen Prüfung, dass keine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht, wird sie das Beschwerdeverfahren durch Nichteintreten beenden.