Danach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. In der impliziten oder expliziten Missachtung der behördlichen Handlungspflicht liegt die im Gesetzeswortlaut erwähnte Unrechtmässigkeit. Diese ist jedoch nicht Eintretensvoraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, sondern deren materielles Streitthema. Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen geprüft, ob die Beschwerdeführerin plausibel macht, dass die säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.