Dagegen liess A am 11. Februar 2009 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Sie beantragte, die IV-Stelle sei gerichtlich anzuweisen, umgehend eine beschwerdefähige Zwischenverfügung betreffend das offene Ausstands- und Ablehnungsbegehren zu eröffnen; sie sei gerichtlich anzuweisen, über die Frage der Notwendigkeit der Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen; es sei der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde von Amtes wegen und mit superprovisorischer Wirkung (¿) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit der Wirkung, dass die Beschwerdeführerin vom Erscheinen an Begutachtungen beim ABI Basel bis auf weiteres dispensiert sei.