| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A erhielt am 19. Dezember 2008 von der IV-Stelle eine Mitteilung, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei und diese beim ABI Begutachtungsinstitut in Basel (nachfolgend: ABI) durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 wehrte sich A über ihren Rechtsanwalt gegen das Aufgebot an die vorgeschlagene Gutachterstelle und beantragte eine Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz oder das Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtungen (IIMB) in Zürich oder durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) in Basel.