{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-67_2009-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4253", "Checksum": "98d4fc7b87cf5cba3b8ab1151669c00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 67", "2009 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. 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Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung\n\n beabsichtigen, ist über deren Ablehnung nicht förmlich zu entscheiden. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung kann nicht genügen und das in BGE 132 V 376 postulierte Vorgehen würde obsolet. Hieran vermag auch Art. 25a VwVG nichts zu ändern. Diese Bestimmung betont vielmehr das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, was - wie soeben dargelegt - bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2008/5 vom 25. September 2008 nichts. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin die an der Begutachtung teilnehmenden Ärzte noch gar nicht mitgeteilt werden konnten. Erst wenn dies geschieht, wird sie in der Lage sein, konkrete Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe vorzutragen. Denn die Geltendmachung von Ausstandsgründen, wie sie insbesondere Art. 36 Abs. 1 ATSG vorsieht, setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen den Geschäftsführer des ABI vorgebrachten Bedenken, vor allem da noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung der Beschwerdeführerin teilnehmen wird. Die Auffassung, welches das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im genannten Entscheid vertrat, kann vorliegend nicht geteilt werden. b) Zusammenfassend ist in Würdigung der genannten Umstände festzuhalten, dass der Anordnung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zukommt. Da die Namen der begutachtenden Ärzte noch nicht bekannt sind und die Beschwerdeführerin in diesem Sinne noch keine gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe substanziiert vortragen konnte, war die IV-Stelle auch nicht gehalten, eine Verfügung zu erlassen. Eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Auch wenn im vorliegenden Verfahren über das Ablehnungsbegehren nicht materiell zu entscheiden ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass den vorgetragenen Einwendungen ohnehin kaum Erfolg beschieden wäre. Der Presseartikel vom 26. September 2006 liegt immerhin bereits zweieinhalb Jahre zurück und die darin genannten Vorwürfe konnten offenbar nicht erhärtet werden. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich keine Weisungsabhängigkeit der Experten einer Begutachtungsinstitution besteht (BGE 123 V 175), wovon beim ABI auszugehen ist, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Institution der IV-Stelle gegenüber in irgendeiner Art weisungsgebunden oder sonst wie untergeordnet wäre. 5. - Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Diese sind nicht im vorliegenden Verfahren vorzubringen, sondern vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erlassenden materiellen Verfügung. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die üblichen Untersuchungen, namentlich einer MEDAS, ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 E. 4.2). Die erneute Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons der Beschwerdeführerin stattfinden wird, bildet keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 E. 5: Kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes). 6. - Soweit die Beschwerdeführerin Einwände materieller Art gegen die Begutachtung vorträgt, ist auf die Beschwerde im Lichte der mit BGE 132 V 93 ergangenen Rechtsprechung ebenfalls nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Rüge der hinreichenden Sachverhaltsabklärung bzw. in Bezug auf den Einwand, das Leiden sei aufgrund des bereits vorhandenen Gutachtens bereits erstellt. 7. - (...) 8. - Zusammenfassend und in Würdigung der genannten Umstände ist festzuhalten, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt. Die IV-Stelle war nicht gehalten, über das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin eine Zwischenverfügung zu erlassen. Darüber hinaus wird auf die Einwände materiell-rechtlicher Art nicht eingetreten. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen wird. |"}