{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-67_2009-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4253", "Checksum": "98d4fc7b87cf5cba3b8ab1151669c00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 67", "2009 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:57", "Checksum": "93c3a194d13955c9f736254fc559e074", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung\n\n E, dieser habe in mehr als 40 Fällen Gutachten zum Nachteil der Exploranden manipuliert, ein Ausstands- und Ablehnungsbegehren angebracht. Wegen des Anscheins der Befangenheit des ABI als solches und dessen Gutachter sei eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen. Hierfür habe sie die IV-Stelle aufgefordert, den entsprechenden Entscheid mittels beschwerdefähiger Verfügung zu eröffnen. (...) Am 2. Februar 2009 habe die IV-Stelle mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) an der Begutachtung im ABI festhalte. Über das Ausstandsbegehren habe sie bis heute keine Verfügung erlassen. Ebenso wenig habe sie die im Zusammenhang mit der vorgesehenen Begutachtung gestellten Fragen beantwortet und mittels beschwerdefähiger Verfügung über die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Begutachtung entschieden. (...) b) (Es folgt ein Auszug aus der Vernehmlassung der IV-Stelle) Weiter verlange die Beschwerdeführerin den Ausstand der gesamten Institution ABI. Ausstandsgründe könnten jedoch nur gegen die einzelnen begutachtenden Personen, welche die im ABI geplante Begutachtung effektiv vornähmen, geltend gemacht werden. Die Namen seien jedoch noch nicht bekannt, weshalb ein substanziiertes Ausstandsbegehren noch nicht gestellt werden könne. Daher sei es ihr auch nicht möglich, diesbezüglich eine Zwischenverfügung zu erlassen. Demnach könne auch nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Zudem handle es sich beim ABI um eine unabhängige und unparteiische Gutachterstelle, die nicht als Ganzes abgelehnt werden könne, da sich die Ablehnungsgründe nach Art. 44 ATSG ausschliesslich gegen natürliche Personen richteten. Schliesslich bringt die IV-Stelle vor, bei objektiver Betrachtung sei kein persönliches Interesse oder eine anderweitige Befangenheit der Ärzte des ABI ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verweise einzig auf das inzwischen infolge Fehlens von Tatbeständen eingestellte Verfahren. Dieses Misstrauen - allein aufgrund der unbewiesenen Vorwürfe gegen den Geschäftsführer des ABI - sei völlig unbegründet und stossend. Das ABI sei ein unabhängiges Institut, deren versicherungsmedizinische Gutachten von guter Qualität seien, auf welche sich viele Entscheide der Invalidenversicherung als auch Gerichtsentscheide abstützten. Sollte die Beschwerdeführerin nach Erstellung des Gutachtens mit der Beurteilung nicht einverstanden sein, könnten diese Einwände mit dem Entscheid in der Sache selbst im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt werden. 4. - a) Die IV-Stelle ordnete am 19. Dezember 2008 in Form einer einfachen Mitteilung an die Beschwerdeführerin eine Begutachtung im ABI an. Dabei handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung (vgl. BGE 132 V 106 E. 5.2.10). Nach Lage der Akten ist erstellt, dass weder das ABI noch die IV-Stelle die Namen der konkret beteiligten Gutachter genannt hat. Vielmehr stehen diese noch nicht fest und sind durch das ABI zu bezeichnen. Wesentlich ist, dass die Informationsrechte der versicherten Person gewahrt werden, damit sie ihre Ablehnungsgründe beizeiten geltend machen kann. Diesbezüglich legt BGE 132 V 385 E. 8.4 und E. 9 das Vorgehen fest. Danach hat die Namensnennung der Gutachter nicht gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen. Dies wäre zwar wünschenswert, im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS aber aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat daher entschieden, dass die MEDAS zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt gibt. Allfällige Einwendungen wird die versicherte Person erst dann gegenüber der IV-Stelle vortragen können. Sind die Namen somit noch nicht bekannt - wie es sich zweifelsohne im vorliegenden Fall verhält -, ist die Geltendmachung der gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe noch gar nicht möglich. Für die vorgängige Geltendmachung persönlicher Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe oder anderer triftiger Gründe wird zwar die Nennung der Begutachtungsinstitution und die Abgabe einer Liste der an dieser Institution tätigen Gutachter als ausreichend erachtet (vgl. Mosimann, Gutachten: Präzisierungen zu Art. 44 ATSG in: SZS 2005 S. 479). Ein schutzwürdiges Interesse, mithin ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung, kann aber erst dann bestehen, wenn die Mitwirkung der avisierten Person tatsächlich erwogen wird. Solange nicht feststeht, welche Gutachter konkret an der Begutachtung der Beschwerdeführerin mitwirken bzw. mitzuwirken"}