{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-67_2009-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4253", "Checksum": "98d4fc7b87cf5cba3b8ab1151669c00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 67", "2009 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:57", "Checksum": "93c3a194d13955c9f736254fc559e074", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung\n\n Abs. 2 ATSG (\"entgegen dem Begehren\") hervorgeht, setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Das Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung, die namentlich dann erfüllt ist, wenn sich die Behörde ausdrücklich oder stillschweigend weigert, ein Verfahren an die Hand zu nehmen. b) (Es folgen Ausführungen zur Abklärungs- und Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht) Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die Beurteilung von (gemäss Art. 44 ATSG möglichen) Einwendungen materieller, namentlich fachlicher Natur gegen den Gutachter ergeht dagegen nicht in Form einer Zwischenverfügung. Solche Einwendungen sind in der Regel mit der Endverfügung in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Ausstandsgründe haften regelmässig dem einzelnen Gutachter persönlich und nicht einer ganzen Institution oder Behörde an (vgl. EVG-Urteil I 579/05 vom 20.9.2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). c) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt der Anordnung einer medizinischen Begutachtung kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zu, da sie nicht die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten usw. zum Gegenstand hat (BGE 132 V 100ff. E. 5). Einwendungen einer Partei nach Art. 44 ATSG gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern substanziiert gesetzliche Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht werden. Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Geht es um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 132 V 107ff. E. 6.3 bis 6.5 mit zahlreichen Hinweisen; EVG-Urteil I 311/04 vom 23.3.2006 E. 4.1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 108f. E. 6.5 ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen Einwendungen von Parteien gegen Sachverständige formeller Natur und solchen materieller Natur. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, den Sachverständigen wegen persönlicher Interessen oder Befangenheit als nicht unabhängig erscheinen zu lassen. Sie sind in der Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unabhängigkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden auf Grund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Es besteht nach BGE 132 V 109 E. 6.5 kein sachlicher Grund, unter der Herrschaft des ATSG von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt (vgl. zum Ganzen EVG-Urteil I 371/05 vom 1.9.2006 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. - a) Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe nach dem Aufgebot der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008 mit Hinweis auf die Vorwürfe gegen den Eigentümer und Geschäftsführer des ABI, Dr. med."}