{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-67_2009-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4253", "Checksum": "98d4fc7b87cf5cba3b8ab1151669c00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 67", "2009 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:57", "Checksum": "93c3a194d13955c9f736254fc559e074", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 25.03.2009 S 09 67 (2009 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.\r\nArt. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A erhielt am 19. Dezember 2008 von der IV-Stelle eine Mitteilung, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei und diese beim ABI Begutachtungsinstitut in Basel (nachfolgend: ABI) durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 wehrte sich A über ihren Rechtsanwalt gegen das Aufgebot an die vorgeschlagene Gutachterstelle und beantragte eine Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz oder das Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtungen (IIMB) in Zürich oder durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) in Basel. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 beharrte die IV-Stelle auf dem Begutachtungsauftrag beim ABI. Dagegen liess A am 11. Februar 2009 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Sie beantragte, die IV-Stelle sei gerichtlich anzuweisen, umgehend eine beschwerdefähige Zwischenverfügung betreffend das offene Ausstands- und Ablehnungsbegehren zu eröffnen; sie sei gerichtlich anzuweisen, über die Frage der Notwendigkeit der Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen; es sei der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde von Amtes wegen und mit superprovisorischer Wirkung (¿) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit der Wirkung, dass die Beschwerdeführerin vom Erscheinen an Begutachtungen beim ABI Basel bis auf weiteres dispensiert sei. (...) Der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung wurde vorab mit Verfügung vom 13. Februar 2009 abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. - Vorab ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. a) Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 46a VwVG heranzuziehen. Danach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. In der impliziten oder expliziten Missachtung der behördlichen Handlungspflicht liegt die im Gesetzeswortlaut erwähnte Unrechtmässigkeit. Diese ist jedoch nicht Eintretensvoraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, sondern deren materielles Streitthema. Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen geprüft, ob die Beschwerdeführerin plausibel macht, dass die säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Erkennt die Beschwerdeinstanz bereits aufgrund einer summarischen Prüfung, dass keine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht, wird sie das Beschwerdeverfahren durch Nichteintreten beenden. Tritt sie hingegen auf die Beschwerde ein, wird einerseits das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern der Verfügung sowie die Anfechtbarkeit der Verfügung Thema der materiellen Prüfung sein (zum Ganzen Müller, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 9 zu Art. 46a). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund der summarischen Prüfung kann nicht zum Vornherein gesagt werden, die IV-Stelle wäre rechtlich nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen verweist, worin eine solche Pflicht in einem ähnlichen Fall bejaht worden ist. Es rechtfertigt sich daher, die streitige Frage näher zu beleuchten. Im Hinblick auf die Rüge der Rechtsverweigerung gilt es somit zu prüfen, ob die IV-Stelle eine solche begangen hat. Unmassgeblich ist dabei, dass der Anordnung einer medizinischen Begutachtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter zukommt. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die IV-Stelle durch die vorgebrachten Ablehnungs- und Ausstandsgründe gehalten gewesen wäre, eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen. 2. - a) (Es folgen Ausführungen zum Verfügungsbegriff, zum formlosen Verfahren, zur Anfechtung von Verfügung mittels Einsprache und Beschwerde) Laut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Das mit einer derartigen Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BG-Urteil 8C_453/2008 vom 12.12.2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 12 zu Art. 56). Wie aus dem Wortlaut von Art. 56"}