In diesem Zeitpunkt ist seine Ausgangslage noch "unbelastet". Zudem stellen sich auch bei einem Wechsel des Vorsorgeversicherers innerhalb der 2. Säule die gleichen Fragen hinsichtlich gesundheitlichen Vorbehalts. Das Gleiche gilt für den Einwand, ein Wechsel sei mit Verwaltungskosten verbunden. d) Ist es aber dem Richter verwehrt, die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Einlagen in die berufliche Vorsorge zu überprüfen, so erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer allfälligen Ungleichbehandlung. |