Diesem Nachteil kann er aber durch einen Wechsel in die 2. Säule entgehen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Der Hinweis, dass ein Wechsel bei gesundheitlichen Problemen nur mit Vorbehalten möglich sei, ist möglicherweise zutreffend (wobei der Beschwerdeführer konkret dies noch darzulegen hätte). Allerdings besteht hierfür kein sachlich begründeter Zusammenhang zu einer Ungleichbehandlung, denn die Wahl für den einen oder andern Vorsorgeversicherer steht dem Selbständigerwerbenden schon beim erstmaligen Abschluss dieser Versicherung zu. In diesem Zeitpunkt ist seine Ausgangslage noch "unbelastet".