Damit wurde die Abzugsfähigkeit von Einlagen in die Vorsorge bewusst auf die berufliche Vorsorge der 2. Säule beschränkt. Ob darin eine Ungleichbehandlung zu erblicken ist, ist vorliegend nicht zu prüfen. c) Immerhin sei aber hierzu erwähnt, dass es einem Selbständigerwerbenden unbenommen ist, seine Vorsorge frei zu wählen. Er ist nicht zwangsweise in einer Säule 3a versichert, welche Einlagen er bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht zum Abzug bringen kann. Zwar wird insofern sein verfassungsmässig garantiertes Wahlrecht eingeschränkt, als er bei der Option für die Säule 3a den erwähnten Nachteil hinnehmen muss. Diesem Nachteil kann er aber durch einen Wechsel in die 2. Säule entgehen.