In der Botschaft des Bundesrates ist hinsichtlich der Ergänzung von Art. 9 Abs. 2 lit. e allein der Hinweis vermerkt, dass mit Ausnahme der Abzugsmöglichkeit gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVV bereits alle Abzüge vom rohen Einkommen im Gesetz aufgezählt seien. Der Übersichtlichkeit halber sollte die Regelung (sc. von Art. 18 Abs. 3 AHVV) ins Gesetz überführt werden. Sowohl Ständerat (Amtl. Bulletin vom 20.3.1991) wie Nationalrat (Amtl. Bulletin vom 10.3.1993) haben diese Änderung diskussionslos übernommen. Damit wurde die Abzugsfähigkeit von Einlagen in die Vorsorge bewusst auf die berufliche Vorsorge der 2. Säule beschränkt.