Die 2. Säule wird gemäss der allgemeinen Terminologie als berufliche Vorsorge bezeichnet, während die 3. Säule als Selbstvorsorge betrachtet wird. Art. 9 Abs. 2 lit. e spricht ausdrücklich nur von Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und somit in die 2. Säule. Mit der Übernahme der ursprünglichen analogen Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 AHVV in die AHV-Gesetzgebung ist es dem Richter verwehrt, eine allfällige Ungleichbehandlung zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat bewusst die bisherige Praxis auf die gesetzliche Stufe gehoben. In der Botschaft des Bundesrates ist hinsichtlich der Ergänzung von Art. 9 Abs. 2 lit.