Die Selbständigerwerbenden unterstehen - wie erwähnt - nicht dem BVG-Obligatorium. Sie können private Vorsorge betreiben oder sich einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule anschliessen. Grundsätzlich kann man sich fragen, ob diese Wahlmöglichkeit es rechtfertigt, sie hinsichtlich der AHV-Beitragsbemessung unterschiedlich zu behandeln. Denn wer anstelle einer 2. Säule eine Säule 3a alimentiert, soll gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers in gleicher Weise einen Abzug geltend machen können wie ein Selbständigerwerbender in der 2. Säule. Die 2. Säule wird gemäss der allgemeinen Terminologie als berufliche Vorsorge bezeichnet, während die 3. Säule als Selbstvorsorge betrachtet wird.