Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob der Selbständigerwerbende in der 2. Säule oder in der Säule 3a versichert ist, wobei der Beschwerdeführer hierunter die "grosse" Säule 3a versteht, d.h. die Beiträge, welche steuerrechtlich zum Abzug zugelassen werden, wenn keine 2. Säule vorhanden ist. Im Unterschied dazu steht nach seiner Terminologie die "kleine" Säule 3a, welche nur einen kleineren Beitrag steuerrechtlich zum Abzug zulässt, wobei dieser Beitrag AHV-rechtlich irrelevant ist. Die Selbständigerwerbenden unterstehen - wie erwähnt - nicht dem BVG-Obligatorium.