Mit diesem Entscheid wurde, losgelöst von der Relation zum "üblichen Arbeitgeberanteil" wie er in Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG festgehalten ist, ein Teil der Beiträge in die berufliche Vorsorge als AHV-rechtlich abzugsfähig erachtet. b) Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob der Selbständigerwerbende in der 2. Säule oder in der Säule 3a versichert ist, wobei der Beschwerdeführer hierunter die "grosse" Säule 3a versteht, d.h. die Beiträge, welche steuerrechtlich zum Abzug zugelassen werden, wenn keine 2. Säule vorhanden ist.