O. E. 2b). Seit der Publikation dieses Urteils hat das Bundesgericht noch weitere Entscheide betreffend Selbständigerwerbende und der Bemessung ihres AHV-pflichtigen Einkommens gefällt, insbesondere hinsichtlich des Einkaufs in die 2. Säule, wobei entschieden wurde, dass auch die Einkaufssumme in die berufliche Vorsorge im Umfang von 50% AHV-rechtlich als abzugsfähig zu gelten hätte (BGE 133 V 563, 136 V 16). Im letzteren Entscheid wurde präzisiert, dass es keinen Unterschied mache, ob der Selbständigerwerbende Arbeitnehmer beschäftige oder nicht. Mit diesem Entscheid wurde, losgelöst von der Relation zum "üblichen Arbeitgeberanteil" wie er in Art. 9 Abs. 2 lit.