In ihren Wirkungen gehe sie jedoch über die Sozialversicherung der 2. Säule hinaus. Sie sei Selbstvorsorge, die hauptsächlich im individuellen Sparen bestehe. Einlagen in die Säule 3a seien, obwohl steuerrechtlich bevorzugt behandelt, AHV-rechtlich als Aufwendungen der privaten Lebenshaltung zu betrachten. Würde man die Einlagen der Selbständigerwerbenden in die 3. Säule anders qualifizieren, so liefe dies auf eine Bevorzugung und somit auf eine Ungleichbehandlung des Selbständigerwerbenden gegenüber den Arbeitnehmern hinaus (a.a.O. E. 2b).