Unter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge seien im Sinn der Terminologie des BVG ausschliesslich solche der 2. Säule zu verstehen. Anlass zu dieser Regelung bilde in erster Linie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen nicht vor, dass Einlagen des Selbständigerwerbenden in Einrichtungen der Säule 3a vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden dürfen (BGE 115 V 339 E. 2a). Das Bundesgericht führt dann weiter aus, die 3. Säule stehe zwar verfassungsrechtlich als gleichwertige Vorsorgeträgerin neben der 1. und der 2. Säule. In ihren Wirkungen gehe sie jedoch über die Sozialversicherung der 2. Säule hinaus.