In diesem Fall finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung (Art. 4 Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hatte in einem vor über 20 Jahren gefällten Entscheid festgehalten, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVV (nunmehr ersetzt durch Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG, siehe BGE 136 V 16 E. 5.2.2.1) Selbständigerwerbende vom rohen Einkommen in dem Umfang Beiträge an Einrichtungen der 2. Säule für ihre persönliche berufliche Vorsorge abziehen können, wie sie üblicherweise als Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Unter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge seien im Sinn der Terminologie des BVG ausschliesslich solche der 2. Säule zu verstehen.