Es steht ihnen jedoch frei, sich freiwillig entsprechend den Bestimmungen des BVG versichern zu lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Art. 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung (Art. 4 Abs. 2 BVG). Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung (Art. 4 Abs. 3 BVG).