Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: (a.-d.) e. die persönlichen Einlagen in die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Obligatorium des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Es steht ihnen jedoch frei, sich freiwillig entsprechend den Bestimmungen des BVG versichern zu lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG).