Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Beiträge in die Säule 3a seien im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG wie schon im steuerrechtlichen Verfahren auch für die Bemessung der AHV-Beiträge zum Abzug zuzulassen. Er sieht dabei eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Selbständigerwerbenden, welche sich in der 2. Säule vorsorgeversichern und welche die hälftigen Beiträge ebenfalls zum Abzug bringen können. Art. 9 Abs. 2 AHVG lautet wie folgt: Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: (a.-d.)